Marktbericht
§ 6
Über die Anzahl der aufgetriebenen Tiere, die Viehpreise und den Handelsverkehr überhaupt ist vom marktüberwachenden Tierarzt der Marktbericht zu verfassen, der der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen ist.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise