Tierärztliche Aufsicht
§ 1
Alle Viehmärkte, Tierauktionen und Tierschauen im Land Salzburg sind einer tierärztlichen Aufsicht zu unterziehen. Bei Viehmärkten mit geringer Auftriebszahl und nur lokaler Bedeutung kann die Bezirksverwaltungsbehörde ausnahmsweise und mit dem Vorbehalt jederzeitigen zeitlichen oder dauernden Widerrufes die Aufsicht auch anderen sachverständigen Personen übertragen. Die marktberechtigte Gemeinde hat dem marktüberwachenden Tierarzt das nötige Hilfspersonal beizustellen.
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