§ 1Ziel
§ 2§ 2Geltungsbereich und Abgrenzung
§ 3§ 3Präventionsmaßnahmen
§ 4§ 4Eingriffslegitimation
§ 5§ 5Eingriffe in den Biberlebensraum
§ 6§ 6Eingriffe in die Biberpopulation
§ 7§ 7Kontingent
§ 8§ 8Fallenfang, Tötung
§ 9§ 9Aufsicht, Informationseinholung, Meldepflicht und Dokumentation
§ 10§ 10Monitoring
§ 11§ 11Verweisungen
§ 12§ 12Inkrafttreten - Außerkrafttreten
Anl. 1Anl. 2/01
Anl. 2/02
Anl. 2/03
Anl. 2/04
Anl. 2/05
Anl. 2/06
Anl. 2/07
Anl. 2/08
Anl. 2/09
Anl. 2/10
Anl. 2/11
Anl. 2/12
Anl. 2/13
Anl. 2/14
Anl. 2/15
Anl. 2/16
Vorwort
Die vorliegende Verordnung bezweckt die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Sicherung des günstigen Erhaltungszustands der Biberpopulation und den Erfordernissen der Schadensverhütung und öffentlichen Sicherheit unter Wahrung der unionsrechtlichen Vorgaben. Zu diesem Zweck wird, selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der „FFH-Richtlinie“, eine vorübergehende Ausnahme von den besonderen Schutzbestimmungen für den Biber ( Castor fiber ) erteilt.
(1) Die Verordnung gilt im Bereich der kontinentalen biogeografischen Region. Darüber hinaus sind in der alpinen biogeografischen Region die Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 zulässig.
(2) Die Verordnung gilt nicht
1. in Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgut genannt ist,
2. in Naturschutzgebieten.
(3) Die Abgrenzung der kontinentalen zur alpinen biogeografischen Region ist im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80.000 (Anlage 1) und in den Detailplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
(1) Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen erst erfolgen, wenn nachweislich andere mögliche, zielführende und zumutbare Präventionsmaßnahmen wie etwa Einzelbaum- bzw. Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.
(2) Die Entfernung von Nebendämmen, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, stellt eine Präventionsmaßnahme dar und darf ganzjährig erfolgen. Die Feststellung, dass es sich um einen Nebendamm handelt, muss vor Entfernung durch eine Amtssachverständige bzw. einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erfolgen.
(3) Im Fall der Feststellung nach Abs. 2 entfällt in diesem örtlichen Bereich die Bewilligungspflicht für allfällige, für den Zweck der Entfernung zwingend erforderliche Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. c und e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. d und f Oö. NSchG 2001.
(4) Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen berechtigt sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie betroffene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von an das öffentliche Wassergut angrenzende Flächen.
(5) Die Einholung zivilrechtlicher Zustimmungserklärungen obliegt der bzw. dem Durchführenden.
Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - aus folgenden Gründen gesetzt werden:
1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit sowie zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere:
a) die Gefährdung von Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken,
b) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen, Fischaufstiegshilfen, Wasserkraftwerken und sonstiger öffentlicher Infrastruktureinrichtungen,
c) die Gefährdung von Gebäuden und sonstigen Anlagen,
d) die Gefährdung durch angenagte Bäume entlang von öffentlichen und privaten Wegen,
e) die Gefahr von Verklausungen insbesondere bei Hochwässern,
f) die Unterminierung von Flächen, Wegen und Uferböschungen,
g) sonstige erhebliche Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen;
2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, wie insbesondere:
a) die erhebliche Beeinträchtigung der Funktion von wasserrechtlich rechtmäßig betriebenen Anlagen zur Entwässerung, Ausleitungsstrecken, wie Mühlbächen oder mit solchen vergleichbaren Anlagen,
(1) Hauptdämme, welche relevante Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben (aktiver Biberbau oder Biberburg), dürfen in der Zeit von 1. September bis 31. März entfernt werden.
(2) Solche Eingriffe können erfolgen, sofern mittels Dokumentationsformular (Anlage 4) festgestellt wird, dass Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 entweder nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.
(3) Im Fall der Feststellung nach Abs. 2 entfällt in diesem örtlichen Bereich die Bewilligungspflicht für allfällige, für den Zweck der Entfernung zwingend erforderliche Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. c und e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. d und f Oö. NSchG 2001.
(4) Eingriffsberechtigt für Eingriffe in den Biberlebensraum sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie betroffene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von an das öffentliche Wassergut angrenzende Flächen.
(5) Die Einholung zivilrechtlicher Zustimmungserklärungen obliegt der bzw. dem Eingriffsberechtigten.
(1) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfangfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig, sofern mittels Dokumentationsformular (Anlage 4) festgestellt wird, dass Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 entweder nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind, sowie ein Eingriff in den Lebensraum gemäß § 5 nicht die verfolgte Wirkung erbracht hat bzw. erbringen würde.
(2) Die Entnahmeerlaubnis erstreckt sich auf max. sechs Individuen und gilt für den Zeitraum von vier Wochen. Der genaue Entnahmezeitraum ist im Dokumentationsformular (Anlage 4) festzulegen.
(3) Eingriffsberechtigt für Eingriffe in die Biberpopulation sind die jagdlich legitimierten Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets.
Die Entnahmehöchstzahl beträgt 158 Individuen pro Entnahmeperiode (1. September bis 31. März) und teilt sich auf die beiden Kontingente „nördlich der Donau/Mühlviertel“ (max. 58 Individuen) sowie „südlich der Donau/Alpenvorland“ (max. 100 Individuen) auf.
(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdlich zum Fang anderer - von der Größe her vergleichbarer - Tierarten verwendet werden. Biberfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Tierarten damit möglichst nicht gefangen werden können.
(2) Die Aufstellungsorte von Fallen sind von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter gemäß § 6 Oö. Fischereigesetz 2020 vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
(3) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(4) Lebendfangfallen müssen wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden kontrolliert werden. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle vor Ort, wenn zB durch regelmäßige Statusmeldungen oder eine vorhandene visuelle Überwachungseinrichtung die Funktionstüchtigkeit der Falle gewährleistet ist.
(5) Die Tötung von in Lebendfangfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.
(6) Das Verwenden von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen ist erlaubt, sofern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 sinngemäß erfüllt sind.
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schutzbestimmungen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Naturschutzbehörde, die fachliche Beurteilung durch Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz. Sonstige Sachverständige können beigezogen werden, wenn dies für die Beurteilung unbedingt erforderlich ist.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Naturschutzbehörde die getöteten Biber (samt Aufbruch) 48 Stunden ab Meldung gemäß Abs. 5 zur Verfügung zu halten. Der bzw. die Eingriffsberechtigte hat das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber, der Handel ist jedoch verboten.
(3) Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen nur gesetzt werden, wenn das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in einem von der Behörde unterfertigten Dokumentationsformular (Anlage 4) bestätigt wird.
(4) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern sind nur zulässig, wenn der bzw. die Eingriffsberechtigte zusätzlich vorab eine tagesaktuelle Information auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/biberkontingent eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 7 im betreffenden Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass die mögliche Entnahmehöchstzahl am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung gemäß § 6 aus.
(5) Jede Entnahme ist unter Angabe von Entnahmeart, Ort, Datum und Uhrzeit der Erlegung, Geschäftszeichen der Bezirksverwaltungsbehörde, Gewicht, geschätztem Alter sowie Verbleib des Bibers binnen 24 Stunden in der Jagddatenbank (JADA) zu melden.
Damit die Populationen des Bibers trotz vorübergehender Ausnahmen von den Schutzbestimmungen ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Bibers ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff. in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Diese Verordnung tritt nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, außer Kraft.
Anhänge
Anlage 1 – ÜbersichtsplanPDFAnhänge
Anlage 2/01 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/02 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/03 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/04– DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/05 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/06 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/07 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/08 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/09 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/10 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/11 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/12 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/13 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/14 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/15 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/16 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/17 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/18 – DetailplanPDFAnhänge
Anlage 2/19 – DetailplanPDFb) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Aquakulturen,
c) Fällungen bzw. Fraßschäden an Wäldern und Kulturen,
d) der Einstau bzw. die Überflutung von Flächen;
3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, wie insbesondere:
a) der Einstau naturschutzfachlich wertvoller Flächen,
b) die Übernutzung von Auwald, sonstigen schützenswerten Waldgesellschaften sowie Uferrandstreifen,
c) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Fischaufstiegshilfen sowie sonstige Einschränkungen der Durchgängigkeit von Gewässern,
d) sonstige Schutzgutkonflikte.