(1) Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen erst erfolgen, wenn nachweislich andere mögliche, zielführende und zumutbare Präventionsmaßnahmen wie etwa Einzelbaum- bzw. Flächenschutzmaßnahmen, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.
(2) Die Entfernung von Nebendämmen, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, stellt eine Präventionsmaßnahme dar und darf ganzjährig erfolgen. Die Feststellung, dass es sich um einen Nebendamm handelt, muss vor Entfernung durch eine Amtssachverständige bzw. einen Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz erfolgen.
(3) Im Fall der Feststellung nach Abs. 2 entfällt in diesem örtlichen Bereich die Bewilligungspflicht für allfällige, für den Zweck der Entfernung zwingend erforderliche Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. c und e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. d und f Oö. NSchG 2001.
(4) Zur Durchführung von Präventionsmaßnahmen berechtigt sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie betroffene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von an das öffentliche Wassergut angrenzende Flächen.
(5) Die Einholung zivilrechtlicher Zustimmungserklärungen obliegt der bzw. dem Durchführenden.
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