Rückverweise
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schutzbestimmungen erfolgt durch die Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Naturschutzbehörde, die fachliche Beurteilung durch Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz. Sonstige Sachverständige können beigezogen werden, wenn dies für die Beurteilung unbedingt erforderlich ist.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Naturschutzbehörde die getöteten Biber (samt Aufbruch) 48 Stunden ab Meldung gemäß Abs. 5 zur Verfügung zu halten. Der bzw. die Eingriffsberechtigte hat das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber, der Handel ist jedoch verboten.
(3) Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen nur gesetzt werden, wenn das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in einem von der Behörde unterfertigten Dokumentationsformular (Anlage 4) bestätigt wird.
(4) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Bibern sind nur zulässig, wenn der bzw. die Eingriffsberechtigte zusätzlich vorab eine tagesaktuelle Information auf der Homepage des Landes Oberösterreich unter https://www.land-oberoesterreich.gv.at/biberkontingent eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 7 im betreffenden Kontingent noch nicht ausgeschöpft ist. Nur eine Information, dass die mögliche Entnahmehöchstzahl am Tag des Eingriffs noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung gemäß § 6 aus.
(5) Jede Entnahme ist unter Angabe von Entnahmeart, Ort, Datum und Uhrzeit der Erlegung, Geschäftszeichen der Bezirksverwaltungsbehörde, Gewicht, geschätztem Alter sowie Verbleib des Bibers binnen 24 Stunden in der Jagddatenbank (JADA) zu melden.
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