(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdlich zum Fang anderer - von der Größe her vergleichbarer - Tierarten verwendet werden. Biberfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Tierarten damit möglichst nicht gefangen werden können.
(2) Die Aufstellungsorte von Fallen sind von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer bekanntzugeben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin bzw. der Bewirtschafter gemäß § 6 Oö. Fischereigesetz 2020 vom Aufstellungsort in Kenntnis zu setzen.
(3) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
(4) Lebendfangfallen müssen wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden kontrolliert werden. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle vor Ort, wenn zB durch regelmäßige Statusmeldungen oder eine vorhandene visuelle Überwachungseinrichtung die Funktionstüchtigkeit der Falle gewährleistet ist.
(5) Die Tötung von in Lebendfangfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.
(6) Das Verwenden von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen ist erlaubt, sofern die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 sinngemäß erfüllt sind.
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