(1) Die Verordnung gilt im Bereich der kontinentalen biogeografischen Region. Darüber hinaus sind in der alpinen biogeografischen Region die Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 zulässig.
(2) Die Verordnung gilt nicht
1. in Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgut genannt ist,
2. in Naturschutzgebieten.
(3) Die Abgrenzung der kontinentalen zur alpinen biogeografischen Region ist im Übersichtsplan im Maßstab 1 : 80.000 (Anlage 1) und in den Detailplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 - 2/19) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
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