(1) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfangfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig, sofern mittels Dokumentationsformular (Anlage 4) festgestellt wird, dass Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 entweder nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind, sowie ein Eingriff in den Lebensraum gemäß § 5 nicht die verfolgte Wirkung erbracht hat bzw. erbringen würde.
(2) Die Entnahmeerlaubnis erstreckt sich auf max. sechs Individuen und gilt für den Zeitraum von vier Wochen. Der genaue Entnahmezeitraum ist im Dokumentationsformular (Anlage 4) festzulegen.
(3) Eingriffsberechtigt für Eingriffe in die Biberpopulation sind die jagdlich legitimierten Jägerinnen und Jäger des jeweiligen Jagdgebiets.
Keine Verweise gefunden