Die vorliegende Verordnung bezweckt die Herstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen der Sicherung des günstigen Erhaltungszustands der Biberpopulation und den Erfordernissen der Schadensverhütung und öffentlichen Sicherheit unter Wahrung der unionsrechtlichen Vorgaben. Zu diesem Zweck wird, selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderweitig zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der „FFH-Richtlinie“, eine vorübergehende Ausnahme von den besonderen Schutzbestimmungen für den Biber ( Castor fiber ) erteilt.
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