Eingriffe gemäß den §§ 5 und 6 dürfen - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - aus folgenden Gründen gesetzt werden:
1. im Interesse der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sicherheit sowie zu sonstigen Zwecken im überwiegenden öffentlichen Interesse, wie insbesondere:
a) die Gefährdung von Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken,
b) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen, Fischaufstiegshilfen, Wasserkraftwerken und sonstiger öffentlicher Infrastruktureinrichtungen,
c) die Gefährdung von Gebäuden und sonstigen Anlagen,
d) die Gefährdung durch angenagte Bäume entlang von öffentlichen und privaten Wegen,
e) die Gefahr von Verklausungen insbesondere bei Hochwässern,
f) die Unterminierung von Flächen, Wegen und Uferböschungen,
g) sonstige erhebliche Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen;
2. zur Abwendung erheblicher Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischwässern und Gewässern, wie insbesondere:
a) die erhebliche Beeinträchtigung der Funktion von wasserrechtlich rechtmäßig betriebenen Anlagen zur Entwässerung, Ausleitungsstrecken, wie Mühlbächen oder mit solchen vergleichbaren Anlagen,
b) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Aquakulturen,
c) Fällungen bzw. Fraßschäden an Wäldern und Kulturen,
d) der Einstau bzw. die Überflutung von Flächen;
3. zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, wie insbesondere:
a) der Einstau naturschutzfachlich wertvoller Flächen,
b) die Übernutzung von Auwald, sonstigen schützenswerten Waldgesellschaften sowie Uferrandstreifen,
c) funktional wesentliche Beeinträchtigungen von Fischaufstiegshilfen sowie sonstige Einschränkungen der Durchgängigkeit von Gewässern,
d) sonstige Schutzgutkonflikte.
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