(1) Hauptdämme, welche relevante Auswirkungen auf die Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben (aktiver Biberbau oder Biberburg), dürfen in der Zeit von 1. September bis 31. März entfernt werden.
(2) Solche Eingriffe können erfolgen, sofern mittels Dokumentationsformular (Anlage 4) festgestellt wird, dass Präventionsmaßnahmen gemäß § 3 entweder nicht möglich, zielführend oder zumutbar waren bzw. über einen repräsentativen Zeitraum hinweg erfolglos geblieben sind.
(3) Im Fall der Feststellung nach Abs. 2 entfällt in diesem örtlichen Bereich die Bewilligungspflicht für allfällige, für den Zweck der Entfernung zwingend erforderliche Vorhaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 lit. c und e und § 10 Abs. 2 Z 2 lit. d und f Oö. NSchG 2001.
(4) Eingriffsberechtigt für Eingriffe in den Biberlebensraum sind Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie betroffene Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von an das öffentliche Wassergut angrenzende Flächen.
(5) Die Einholung zivilrechtlicher Zustimmungserklärungen obliegt der bzw. dem Eingriffsberechtigten.
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