LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Mondseefischereiordnung

V Mondseefischereiordnung

In Kraft seit 10. September 1993
Up-to-date

§ 1 § 1 Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße)

Für die nachstehend genannten Fischarten gelten abweichend von § 17 Abs. 1 der Oö. Fischereiverordnung folgende Schonzeiten und Mindestfangmaße (Brittelmaße):

Schonzeit Mindestfangmaß (Brittelmaße)
Aalrutte (Lota lota) 16. November - 31. Jänner 40 cm
Bartgrundel oder Bachschmerle (Barbatula barbatula) ganzjährig geschont
Brachse (Abramis brama) 16. Mai - 15. Juni 30 cm
Elritze (Phoxinus phoxinus) ganzjährig geschont
Flussbarsch (Perca fluviatilis) keine kein
Hecht (Esox lucius) 1. April - 15. Mai 50 cm
Karpfen (Cyprinus carpio) 1. Juni - 30. Juni 35 cm
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernuus) keine kein
Koppe oder Groppe (Cottus gobio) ganzjährig geschont
Maräne oder Reinanke (Coregonus spp.) 1. Oktober - 15. Februar 30 cm
Seeforelle (Salmo trutta lacustris) 16. Oktober - 15. Dezember 50 cm
Seesaibling (Salvelinus umbla) 16. September - 15. Dezember 25 cm
Wels oder Waller (Silurus glanis) keine kein

(Anm: LGBl.Nr. 118/2014, 86/2020)

§ 2

§ 2

Fischfang durch den Bewirtschafter

(1) Bewirtschafter dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.

(2) Für den Fischfang darf, ausgenommen für den Fang mit Schleppschnüren oder Zugnetzen, je Fischereirecht nicht mehr als ein Motorboot verwendet werden. Für den Fang mit Schleppschnüren darf nur ein Ruderboot, für den Fang mit Zugnetzen dürfen höchstens zwei Ruderboote verwendet werden.

(3) Im Mündungsbereich von fließenden Gewässern dürfen Fangvorrichtungen höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.

(4) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an.

§ 3 § 3 Fischfang mit Zugnetzen

(1) Der Bewirtschafter des im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer 24/10 eingetragenen Fischereirechtes darf für den Fischfang nur ein Zugnetz von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwenden, dessen Länge höchstens 114 m und Tiefe höchstens 28 m betragen darf, wobei durch das Ziehen der Zugnetzzüge zum Saiblings- und Reinankenfang die Rechte der Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4 bis 24/10-10 eingetragenen Fischereirechte nicht beeinträchtigt werden dürfen.

(2) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen für den Fischfang nur je ein Zugnetz verwenden, dessen Länge höchstens 57 m und Tiefe höchstens 15 m betragen darf.

(3) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den folgenden Ordnungsnummern eingetragenen Fischereirechte dürfen den Fischfang mit je einem Zugnetz mit den im Abs. 2 festgesetzten Ausmaßen jeweils gemeinsam ausüben:

1. 24/10-4-1 mit 24/10-4-2;

2. 24/10-5 mit 24/10-6 und 24/10-7;

3. 24/10-10-2 mit 24/10-10-3;

4. 24/10-11-1 mit 24/10-11-2.

(4) Für den Fang von Reinanken dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 30 mm im Engnebentuch, 50 mm im Weitnebentuch und 65 mm im Stabtuch verwendet werden.

(5) Für den Saiblingfang dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 26 mm im Engnebentuch, 40 mm im Weitnebentuch und 50 mm im Stabtuch verwendet werden.

(6) Die beabsichtigte Ausübung des Fischfanges mit dem Zugnetz ist dem Fischereireviervorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(7) Soweit dies zur Erhaltung einzelner Fischarten oder der Wiederherstellung des Bestandes einzelner Fischarten erforderlich ist, kann der Fischereireviervorstand den Fischfang örtlich oder zeitlich oder hinsichtlich der Fangmittel im Rahmen des § 4 einschränken. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

§ 4

§ 4

Fischfang mit Stellnetzen und sonstigen Fangmitteln

(1) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10, 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf nachstehend genannte Fischarten folgende Stellnetze verwenden:

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Anzahl

der Netze Ausmaß Maschenweite

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Reinanken und Maränen 8 50 x 5,0 m 42-50 mm

Saibling 4 50 x 4,5 m 32 mm

Laube 2 25 x 2,0 m 24-26 mm

Rußnase (Mondseeschied) 2 40 x 4,5 m 32 mm

Hecht, Zander 4 50 x 5,0 m mind. 60 mm

Brachse, Seeforelle u. sonstige 4 50 x 5,0 m mind. 70 mm

(2) Netze zum Fang von Saiblingen und Rußnasen dürfen nicht gleichzeitig und Netze zum Fang von Lauben nicht tiefer als 15 m gesetzt werden.

(3) Je Fischereirecht gemäß Abs. 1 dürfen höchstens zehn Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 100 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwendet werden.

(4) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4-1, 24/10-4-2, 24/10-5, 24/10-10-2, 24/10-10-3, 24/10-11-1 und 24/10-11-2 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Reinanken und Maränen vier, auf Saiblinge zwei, auf Lauben und Rußnasen je ein, auf sonstige Fischarten je vier Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, fünf Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 50 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.

(5) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-2, 24/10-1-3, 24/10-6 und 24/10-7 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Saiblinge, Lauben und Rußnasen je ein Stellnetz, auf Reinanken, Maränen und sonstige Fischarten je zwei Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, drei Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 25 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.

(6) Bei gleichzeitiger Verwendung von Zugnetzen gemäß § 3 und den in Abs. 1 und 3 angeführten Fangmitteln vermindert sich die Anzahl der für das jeweilige Fischereirecht erlaubten Stellnetze und sonstigen Fangmittel auf die Hälfte.

(7) Die verwendeten Fangmittel sind mindestens alle 24 Stunden vom Bewirtschafter zu kontrollieren.

(8) Die Verwendung von Reusen mit Flügeln über 5 m Länge sowie von Trappreusen ist verboten.

(9) Beim Setzen der Schwebnetze ist eine Entfernung von 100 m von Satz zu Satz und von 50 m von der Fischereirechtsgrenze einzuhalten.

§ 5 § 5 Fischfang während der Schonzeit

(1) Während der Schonzeit darf nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 der Fischfang auf Maränen nur mit Grundnetzen, auf Reinanken nur mit Schwebnetzen, auf alle anderen Fischarten nur mit Stellnetzen und Reusen ausgeübt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(2) Der tatsächliche Beginn und das Ende des Laichfischfanges während der Schonzeit kann vom Fischereireviervorstand im Rahmen der erteilten Bewilligungen gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 festgelegt werden. Zu diesem Zweck können Bewirtschafter mit der Durchführung von Probefischungen zur Feststellung der Laichreife beauftragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(3) Der aus dem Mondsee gewonnene und erbrütete Laich ist als Besatzmaterial ausschließlich wieder dem Mondsee zuzuführen.

§ 6

§ 6

Kennzeichnung der Fangmittel

(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe zu kennzeichnen, auf dem sich beim Fischereirecht 24/10 diese Ordnungsnummer, bei allen anderen die Subzahlen der Ordnungsnummer, unter der das jeweilige Fischereirecht im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden haben.

(2) Das Belassen der Netzverankerungen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern ist gestattet, solange in diesem Bereich keine Zugnetzfischerei ausgeübt wird (§ 9 Abs. 2).

§ 7 § 7 Verpachtung, Stellvertretung

(1) Die beabsichtigte Verpachtung ist dem Fischereireviervorstand vorher anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(2) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(3) Ist eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter oder die bzw. der gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Verwalterin bzw. Verwalter gehindert, ihr bzw. sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann sie bzw. er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(4) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.

§ 8 § 8 Fischfang durch den Lizenznehmer

(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 2. November eines jeden Jahres beschränkt.

(2) Die Verwendung von Lichtblinkern, Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor-, Elektro- oder Segelbooten aus ist grundsätzlich verboten.

(3) Der Fischereireviervorstand kann bei Bedarf die Schleppfischerei räumlich begrenzt genehmigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Insbesondere darf über ausgelegten Netzen die Sportfischerei vom Boot aus nicht betrieben werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

§ 9 § 9 Koppelfischereirechte

(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.

(2) Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

(3) Kommt ein einvernehmlicher Beschluß gemäß Abs. 2 nicht zustande, ist bei Bedarf der Fischereireviervorstand zur Entscheidung berufen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

§ 10 § 10 Regelung durch den Fischereireviervorstand

Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen:

1. Die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfangs sowie die Festlegung der Fangmittel im Rahmen des § 4, soweit dies im Interesse der Erhaltung oder Förderung eines ausreichenden Fischbestands erforderlich ist (§ 3 Abs. 7);

2. die Festlegung des Beginns und des Endes des Laichfischfangs sowie der Auftrag zu Probefischungen zur Feststellung der Laichreife (§ 5 Abs. 2);

3. die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer, insbesondere die Genehmigung der Schleppfischerei in räumlich begrenztem Ausmaß (§ 8 Abs. 3);

4. die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln, sofern ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäß § 9 Abs. 2 nicht zustande kommt und die Gefahr der Überfischung oder der besonders intensiven und unverhältnismäßigen Ausnutzung einzelner Fischereirechte droht;

5. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)

§ 11

§ 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.