LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Mondseefischereiordnung§ 4

§ 4

In Kraft seit 10. September 1993
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§ 4

Fischfang mit Stellnetzen und sonstigen Fangmitteln

(1) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10, 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf nachstehend genannte Fischarten folgende Stellnetze verwenden:

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Anzahl

der Netze Ausmaß Maschenweite

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Reinanken und Maränen 8 50 x 5,0 m 42-50 mm

Saibling 4 50 x 4,5 m 32 mm

Laube 2 25 x 2,0 m 24-26 mm

Rußnase (Mondseeschied) 2 40 x 4,5 m 32 mm

Hecht, Zander 4 50 x 5,0 m mind. 60 mm

Brachse, Seeforelle u. sonstige 4 50 x 5,0 m mind. 70 mm

(2) Netze zum Fang von Saiblingen und Rußnasen dürfen nicht gleichzeitig und Netze zum Fang von Lauben nicht tiefer als 15 m gesetzt werden.

(3) Je Fischereirecht gemäß Abs. 1 dürfen höchstens zehn Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 100 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwendet werden.

(4) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4-1, 24/10-4-2, 24/10-5, 24/10-10-2, 24/10-10-3, 24/10-11-1 und 24/10-11-2 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Reinanken und Maränen vier, auf Saiblinge zwei, auf Lauben und Rußnasen je ein, auf sonstige Fischarten je vier Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, fünf Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 50 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.

(5) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-2, 24/10-1-3, 24/10-6 und 24/10-7 eingetragenen Fischereirechte dürfen je Fischereirecht bei der Ausübung des Fischfanges auf Saiblinge, Lauben und Rußnasen je ein Stellnetz, auf Reinanken, Maränen und sonstige Fischarten je zwei Stellnetze mit den gemäß Abs. 1 festgesetzten Ausmaßen, drei Reusen mit einer Maschenweite von mindestens 10 mm und höchstens 25 Angelhaken an Legschnüren oder Angelruten verwenden.

(6) Bei gleichzeitiger Verwendung von Zugnetzen gemäß § 3 und den in Abs. 1 und 3 angeführten Fangmitteln vermindert sich die Anzahl der für das jeweilige Fischereirecht erlaubten Stellnetze und sonstigen Fangmittel auf die Hälfte.

(7) Die verwendeten Fangmittel sind mindestens alle 24 Stunden vom Bewirtschafter zu kontrollieren.

(8) Die Verwendung von Reusen mit Flügeln über 5 m Länge sowie von Trappreusen ist verboten.

(9) Beim Setzen der Schwebnetze ist eine Entfernung von 100 m von Satz zu Satz und von 50 m von der Fischereirechtsgrenze einzuhalten.

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