§ 6
Kennzeichnung der Fangmittel
(1) Die nicht in Anwesenheit des Bewirtschafters ausliegenden Netze und sonstigen Fangmittel sind mit einem Schwimmkörper (Döpper) in weißer Farbe zu kennzeichnen, auf dem sich beim Fischereirecht 24/10 diese Ordnungsnummer, bei allen anderen die Subzahlen der Ordnungsnummer, unter der das jeweilige Fischereirecht im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck eingetragen ist, in dauernd lesbarer schwarzer Schrift zu befinden haben.
(2) Das Belassen der Netzverankerungen zur Ausübung des Netzfischfanges mit Schwimmkörpern ist gestattet, solange in diesem Bereich keine Zugnetzfischerei ausgeübt wird (§ 9 Abs. 2).
Keine Verweise gefunden
Rückverweise