(1) Während der Schonzeit darf nach Maßgabe einer Bewilligung gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 der Fischfang auf Maränen nur mit Grundnetzen, auf Reinanken nur mit Schwebnetzen, auf alle anderen Fischarten nur mit Stellnetzen und Reusen ausgeübt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Der tatsächliche Beginn und das Ende des Laichfischfanges während der Schonzeit kann vom Fischereireviervorstand im Rahmen der erteilten Bewilligungen gemäß § 30 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020 festgelegt werden. Zu diesem Zweck können Bewirtschafter mit der Durchführung von Probefischungen zur Feststellung der Laichreife beauftragt werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Der aus dem Mondsee gewonnene und erbrütete Laich ist als Besatzmaterial ausschließlich wieder dem Mondsee zuzuführen.
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