(1) Die Ausübung des Fischfanges durch Lizenznehmer ist auf die Zeit vom 1. April bis 2. November eines jeden Jahres beschränkt.
(2) Die Verwendung von Lichtblinkern, Legschnüren und der Fischfang von fahrenden Motor-, Elektro- oder Segelbooten aus ist grundsätzlich verboten.
(3) Der Fischereireviervorstand kann bei Bedarf die Schleppfischerei räumlich begrenzt genehmigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(4) Zu den von den Bewirtschaftern ausgelegten und gekennzeichneten Fangmitteln ist bei der Ausübung des Fischfanges ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Insbesondere darf über ausgelegten Netzen die Sportfischerei vom Boot aus nicht betrieben werden. Eine Beschädigung von Netzen ist unverzüglich dem betreffenden Bewirtschafter oder dem Fischereireviervorstand zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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