(1) Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
(2) Zu diesem Zweck haben die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln einvernehmlich zu beschließen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Kommt ein einvernehmlicher Beschluß gemäß Abs. 2 nicht zustande, ist bei Bedarf der Fischereireviervorstand zur Entscheidung berufen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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