§ 2
Fischfang durch den Bewirtschafter
(1) Bewirtschafter dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen den Fischfang mit Stellnetzen (Schweb- oder Grundnetzen), Zugnetzen, Reusen, Leg- und Schleppschnüren sowie mit Angelgeräten ausüben.
(2) Für den Fischfang darf, ausgenommen für den Fang mit Schleppschnüren oder Zugnetzen, je Fischereirecht nicht mehr als ein Motorboot verwendet werden. Für den Fang mit Schleppschnüren darf nur ein Ruderboot, für den Fang mit Zugnetzen dürfen höchstens zwei Ruderboote verwendet werden.
(3) Im Mündungsbereich von fließenden Gewässern dürfen Fangvorrichtungen höchstens bis zur halben Gewässerbreite gesetzt werden.
(4) Die in den folgenden Bestimmungen angeführten Maschenweiten der Netze geben das Ausmaß der Entfernung von Knoten zu Knoten an.
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