(1) Der Bewirtschafter des im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter der Ordnungsnummer 24/10 eingetragenen Fischereirechtes darf für den Fischfang nur ein Zugnetz von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang verwenden, dessen Länge höchstens 114 m und Tiefe höchstens 28 m betragen darf, wobei durch das Ziehen der Zugnetzzüge zum Saiblings- und Reinankenfang die Rechte der Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-4 bis 24/10-10 eingetragenen Fischereirechte nicht beeinträchtigt werden dürfen.
(2) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den Ordnungsnummern 24/10-1-1, 24/10-1-4, 24/10-2, 24/10-3, 24/10-8, 24/10-9, 24/10-10-1 und 24/10-12 eingetragenen Fischereirechte dürfen für den Fischfang nur je ein Zugnetz verwenden, dessen Länge höchstens 57 m und Tiefe höchstens 15 m betragen darf.
(3) Die Bewirtschafter der im Fischereibuch für den politischen Bezirk Vöcklabruck unter den folgenden Ordnungsnummern eingetragenen Fischereirechte dürfen den Fischfang mit je einem Zugnetz mit den im Abs. 2 festgesetzten Ausmaßen jeweils gemeinsam ausüben:
1. 24/10-4-1 mit 24/10-4-2;
2. 24/10-5 mit 24/10-6 und 24/10-7;
3. 24/10-10-2 mit 24/10-10-3;
4. 24/10-11-1 mit 24/10-11-2.
(4) Für den Fang von Reinanken dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 30 mm im Engnebentuch, 50 mm im Weitnebentuch und 65 mm im Stabtuch verwendet werden.
(5) Für den Saiblingfang dürfen nur Zugnetze mit einer Maschenweite von jeweils mindestens 16 mm im Peer, 26 mm im Engnebentuch, 40 mm im Weitnebentuch und 50 mm im Stabtuch verwendet werden.
(6) Die beabsichtigte Ausübung des Fischfanges mit dem Zugnetz ist dem Fischereireviervorstand mindestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(7) Soweit dies zur Erhaltung einzelner Fischarten oder der Wiederherstellung des Bestandes einzelner Fischarten erforderlich ist, kann der Fischereireviervorstand den Fischfang örtlich oder zeitlich oder hinsichtlich der Fangmittel im Rahmen des § 4 einschränken. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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