(1) Die beabsichtigte Verpachtung ist dem Fischereireviervorstand vorher anzuzeigen. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(2) Wird ein Fischereirecht an eine juristische Person oder eine Personenmehrheit verpachtet, so finden die vorstehenden Bestimmungen auf die zur verantwortlichen Verwaltung des Fischereirechtes bestellte natürliche Person (§ 7 Abs. 3 des Oö. Fischereigesetzes 2020) Anwendung. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(3) Ist eine Bewirtschafterin bzw. ein Bewirtschafter oder die bzw. der gemäß § 7 Abs. 3 Oö. Fischereigesetz 2020 bestellte Verwalterin bzw. Verwalter gehindert, ihr bzw. sein Fischereirecht persönlich auszuüben, so kann sie bzw. er eine Person, die die Pächterfähigkeit besitzen muss, hiezu bevollmächtigen. Diese Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und dem Fischereireviervorstand sowie der Behörde bekannt zu geben. (Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
(4) Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht bei Ausübung des Fischfanges bei sich zu führen und den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden