Nachstehend bezeichnete Angelegenheiten bleiben einer Regelung durch den Fischereireviervorstand überlassen:
1. Die zeitliche und örtliche Beschränkung des Fischfangs sowie die Festlegung der Fangmittel im Rahmen des § 4, soweit dies im Interesse der Erhaltung oder Förderung eines ausreichenden Fischbestands erforderlich ist (§ 3 Abs. 7);
2. die Festlegung des Beginns und des Endes des Laichfischfangs sowie der Auftrag zu Probefischungen zur Feststellung der Laichreife (§ 5 Abs. 2);
3. die Ausübung des Fischfangs durch Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer, insbesondere die Genehmigung der Schleppfischerei in räumlich begrenztem Ausmaß (§ 8 Abs. 3);
4. die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht auszugebenden Lizenzen, die Bestellung von Fischereischutzorganen, die Ausübung des Laichfischfangs, die Durchführung der Zugnetzfischerei und die örtliche Situierung von Stellnetzen, Reusen und Legangeln, sofern ein gültiger Beschluss der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter gemäß § 9 Abs. 2 nicht zustande kommt und die Gefahr der Überfischung oder der besonders intensiven und unverhältnismäßigen Ausnutzung einzelner Fischereirechte droht;
5. die Erklärung von Fischschonstätten und deren Kennzeichnung.
(Anm: LGBl. Nr. 86/2020)
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