LandesrechtNiederösterreichVerordnungenLandw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

Landw. Berufs- und Fachschulen Eignungsprüfung Einstufungsprüfung

In Kraft seit 01. September 1986
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (§ 21 Abs. 3 des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (§ 26 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).

1. Abschnitt

EIGNUNGSPRÜFUNG

§ 2 § 2

§ 2 Prüfungstermin

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.

(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z. B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.

§ 3 § 3

§ 3 Was ist zu prüfen?

(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.

(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen:

1. Bei allen Fachrichtungen - ausgenommen “Ländliche Hauswirtschaft” - die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:

Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde.

2. Bei der Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft” die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:

Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Hauswirtschaft.

(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen:

Bei allen Fachrichtungen, die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:

Deutsch, Mathematik, Sozialkunde und Wirtschaftskunde, naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft.

(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.

§ 4 § 4

§ 4 Wann hat die Eignungsprüfung zu entfallen?

Die Eignungsprüfung entfällt, wenn der Bewerber im Abschlußzeugnis der dem Fachschulbesuch vorausgehenden Schulstufe zumindest den folgenden Erfolg erreicht hat:

1. kein “Nicht-genügend” in einem Pflichtgegenstand

2. einen Notendurchschnitt von mindestens 2,8

(Bei der Berechnung des Notendurchschnittes dürfen Fremdsprachen, Geometrisch Zeichnen und Kurzschrift nicht berücksichtigt werden.)

§ 5 § 5

§ 5 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungsaufgaben sollen aus den folgenden Lehrstoffabschnitten ausgewählt werden:

1. Deutsch:

Rechtschreibsicherheit durch ein kurzes Diktat. Grundformen des Satzes, Aufsatzformen (einschließlich Charakteristik und Bilddeutung). Vorlesen von leichter Fachliteratur, wobei auf das Erfassen des Sinns besonders Gewicht zu legen ist. Sprechübungen in Form von Berichten und Gesprächen aus der persönlichen Erlebniswelt.

2. Mathematik:

Dekadisches Zahlensystem. Grundrechnungsarten. Grundbegriffe der Prozent- und Zinsrechnung. Quadrieren. Berechnen von einfachen Flächen- und Volumsinhalten.

3. Biologie und Umweltkunde:

- Bau und Funktion der Pflanze. Bestäubung und Befruchtung. Vegetative Vermehrung. Keimung und Keimungsbedingungen. Wachstum, Ernährung und Wasserhaushalt. Erkennen der wichtigsten Bäume, Sträucher, Getreidearten, Rebsorten, Garten- und Gemüsepflanzen. Bodenbildung, Leben im Boden, Bodenarten, Bodenveränderungen durch den Menschen.

- Bau, Funktion und Zusammenspiel der tierischen Organe. Grundzüge der Fütterung. Einfache Vererbungsregeln. Bedeutung der Tierproduktion für die Lösung der Ernährungsprobleme.

4. Geographie und Wirtschaftskunde:

Wirtschaftskundliche Grundbegriffe. Bedeutung der geographischen und klimatische Lage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Formen und Bedingungen der landwirtschaftlichen Produktion. Wirtschaftsablauf und Wirtschaftsordnung. Arbeitsleistung. Wirtschaftswachstum und Lebensstandard.

5. Hauswirtschaft:

Zubereiten einfacher Speisen. Tisch decken. Anrichten. Einfaches Servieren. Pflege und Aufbewahren des Koch- und Eßgeschirres sowie der Küchengeräte. Sachgemäßes Lagern von Nahrungsmitteln. Richtiges Behandeln und Verwahren der gebräuchlichsten Nahrungsmittel.

6. Sozialkunde und Wirtschaftskunde:

Die Familie. Gesellschaftliche Beziehungen. Die Rolle verschiedener Gruppen und Verbände in der Gesellschaft. Die Gemeinde. Die Wirtschaft als Grundlage des Lebens. Der Mensch als Produzent und Konsument. Gütererzeugung. Aufgaben und Leistungen der Landwirtschaft. Der Betrieb als wirtschaftliche Einheit.

7. Naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft:

Boden und Klima. Erzeugung, Gewinnung und Konservierung pflanzlicher und tierischer Nahrungsmittel. Umweltschutz. Baustoffe. Funktionen und Elemente des Hauses. Grundbegriffe der Elektrizität und ihre wirtschaftliche Bedeutung. Die Land- und Forstwirtschaft als wichtiges Element der Urproduktion.

§ 6 § 6

§ 6 Prüfungsform

Die Prüfung muß

- in Deutsch und Mathematik schriftlich und mündlich,

- in den anderen Prüfungsgegenständen mündlich

abgelegt werden.

Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.

2. Abschnitt

EINSTUFUNGSPRÜFUNG

§ 7 § 7

§ 7 Ansuchen zur Prüfung

(1) Der Bewerber muß mündlich oder schriftlich beim Schulleiter um Zulassung zur Einstufungsprüfung ansuchen.

Die folgenden Unterlagen sind vorzulegen:

- Geburtsurkunde

- Zeugnisse bzw. Schulbesuchsbestätigungen ab dem 14. Lebensjahr

(2) Bewerber für die Einstufungsprüfung für landwirtschaftliche Berufsschulen müssen den Abschluß eines verkürzten Lehrverhältnisses nachweisen. Anderenfalls dürfen sie nicht zugelassen werden.

§ 8 § 8

§ 8 Prüfungstermin

(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei

- lehrgangsmäßigen, landwirtschaftlichen Berufsschulen innerhalb von

3 Wochen ab Lehrgangsbeginn

- allen anderen Schulen innerhalb von

3 Monaten ab Beginn des Schuljahres

ablegen kann.

(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.

§ 9 § 9

§ 9 Was ist zu prüfen?

Die Einstufungsprüfung umfaßt alle Pflichtgegenstände jener Schulstufe der landwirtschaftlichen Berufs- bzw. Fachschule, die der angestrebten Schulstufe vorausgeht, mit Ausnahme von Leibesübungen, Maschinschreiben, Singen und Musikerziehung.

§ 10 § 10

§ 10 Wann hat die Einstufungsprüfung teilweise zu entfallen?

(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber

- aus einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule kommt,

- in jenen Pflichtgegenständen einen zumindest genügenden Schulerfolg (Note 4) nachweisen kann und

- wenn die Lehrinhalte dieses Gegenstandes der angestrebten Schulstufe mit den Lehrinhalten der vorausgehenden Schulstufe annähernd übereinstimmen.

(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.

§ 11 § 11

§ 11 Prüfungsform

(1) Die Prüfung muß in den

- Pflichtgegenständen ohne Schularbeiten mündlich
- Plichtgegenständen mit Schularbeiten schriftlich und mündlich
- im praktischen Unterricht mündlich und praktisch

abgelegt werden.

Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.

(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.

(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.

(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.

3. Abschnitt

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR DIE EIGNUNGS- UND EINSTUFUNGSPRÜFUNG

§ 12 § 12

§ 12 Prüfungsaufgaben

Die Prüfungen in den Prüfungsgebieten müssen grundsätzlich aus mindestens zwei verschiedenen Aufgaben bestehen. Kann der Prüfer aus der Lösung der beiden Aufgaben keine sichere Beurteilung des Kandidaten gewinnen, so muß er eine weitere Aufgabe stellen.

§ 13 § 13

§ 13 Prüfungsdauer

(1) Die Prüfungen dürfen nicht vor 7.00 Uhr beginnen und müssen spätestens um 18.00 Uhr beendet sein.

(2) Die Prüfung soll bei der

- schriftlichen und praktischen Teilprüfung nicht länger als 50 Minuten,

- mündlichen Teilprüfung nicht länger als 30 Minuten

dauern.

§ 14 § 14

§ 14 Leistungsbeurteilung und Wiederholung

(1) Die Einzelbeurteilung (Prüfungserfolg in den einzelnen Prüfungsgebieten) wird vom jeweiligen Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 36 Abs. 2 - 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025, vorgenommen. Er muß dabei die §§ 11 - 15 der Verordnung über die Leistungsbeurteilung der Schüler an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und die Gestaltung der Zeugnisformulare, LGBl. 5025/4, berücksichtigen.

(2) Die Gesamtbeurteilung des Kandidaten wird von der Prüfungskommission vorgenommen. Der Kandidat hat die Prüfung “bestanden”, wenn keine Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt wurde. Bei einem “nicht genügend” in einem Prüfungsgebiet muß die Kommission die Gesamtbeurteilung mit “nicht bestanden” festlegen.

(3) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. Bei der Einstufungsprüfung hat der Kandidat jedoch das Recht, die Prüfung für eine niederere Stufe abzulegen. Dabei müssen ihm positive Einzelbeurteilungen angerechnet werden.

§ 15 § 15

§ 15 Verhinderung und Rücktritt von der Prüfung

(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z. B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.

(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.

(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z. B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).

§ 16 § 16

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1986 in Kraft.