(1) Die Überprüfung einzelner Pflichtgegenstände entfällt, wenn der Bewerber
- aus einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule kommt,
- in jenen Pflichtgegenständen einen zumindest genügenden Schulerfolg (Note 4) nachweisen kann und
- wenn die Lehrinhalte dieses Gegenstandes der angestrebten Schulstufe mit den Lehrinhalten der vorausgehenden Schulstufe annähernd übereinstimmen.
(2) Die Überprüfung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten entfällt, wenn der Bewerber zumindest ein Drittel der Lehrzeit in der gewählten oder ihr verwandten Fachrichtung nachweisen kann.
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