(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungstermin bis zum 30. April jeden Jahres allen landwirtschaftlichen Fachschulen bekanntgeben.
(2) Kann ein Bewerber die Prüfung zu diesem Termin nicht ablegen, so darf er um einen anderen Prüfungstermin ansuchen. Die Schulbehörde muß das Ansuchen bewilligen, wenn wichtige Gründe (z. B. Krankheit) vorgelegen sind, und einen Prüfungstermin in der Zeit zwischen 15. September und 30. Oktober festsetzen. In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Eignungsprüfung nicht besteht, muß er die Schule wieder verlassen.
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