(1) Ist ein Kandidat aus wichtigen Gründen (z. B. vorübergehende körperliche Beeinträchtigungen) an der Prüfung in einem Prüfungsgegenstand verhindert oder tritt er vor der Prüfung zurück, so darf er diese mit neuer Aufgabenstellung nachholen. Den Termin dieser Prüfung setzt der Prüfungsvorsitzende fest.
(2) Tritt ein Kandidat jedoch erst nach dem Erhalt der Aufgabenstellung von der Prüfung in einem Prüfungsgebiet zurück, dann muß die Einzelbeurteilung mit “nicht genügend” festgesetzt werden.
(3) Wird die Prüfung durch eine vorübergehende Verhinderung des Kandidaten unterbrochen (z. B. durch Übelkeit), so muß ihm die Gelegenheit geboten werden, die Prüfung fortzusetzen (unter Umständen mit geänderter Aufgabenstellung).
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