(1) Die Schulbehörde muß den Prüfungsort und den Prüfungstermin (= Termine der einzelnen Teilprüfungen) festsetzen. Der Termin ist so zu wählen, daß der Bewerber die Einstufungsprüfung bei
- lehrgangsmäßigen, landwirtschaftlichen Berufsschulen innerhalb von
3 Wochen ab Lehrgangsbeginn
- allen anderen Schulen innerhalb von
3 Monaten ab Beginn des Schuljahres
ablegen kann.
(2) In der Zwischenzeit darf der Bewerber die Schule besuchen. Falls er aber die Einstufungsprüfung nicht besteht, muß er die bisher besuchte Schulstufe wieder verlassen.
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