(1) Die Eignungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für den Besuch einer landwirtschaftlichen Fachschule in der angestrebten Fachrichtung geistig geeignet ist (§ 21 Abs. 3 des NÖ landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).
(2) Die Einstufungsprüfung soll feststellen, ob der Bewerber für eine höhere als die 1. Schulstufe einer landwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule ausreichend vorgebildet ist (§ 26 Abs. 4 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025).
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