(1) Die Eignung des Bewerbers wird in Gegenständen jener Schulstufe überprüft, die dem Fachschulbesuch allgemein vorausgeht.
(2) Bei landwirtschaftlichen Fachschulen, die die allgemeine Schulpflicht ersetzen:
1. Bei allen Fachrichtungen - ausgenommen “Ländliche Hauswirtschaft” - die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:
Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde.
2. Bei der Fachrichtung “Ländliche Hauswirtschaft” die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:
Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Hauswirtschaft.
(3) Bei berufsschulersetzenden landwirtschaftlichen Fachschulen:
Bei allen Fachrichtungen, die für den Fachschulbesuch erforderlichen Kenntnisse in:
Deutsch, Mathematik, Sozialkunde und Wirtschaftskunde, naturkundliche Grundlagen der modernen Wirtschaft.
(4) Die Prüfungsinhalte sind den Lehrstoffen der 4. Schulstufe der Hauptschule (für schulpflichtersetzende Fachschulen) bzw. des Polytechnischen Lehrganges (für berufsschulersetzende Fachschulen) zu entnehmen.
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