(1) Die Prüfung muß in den
- | Pflichtgegenständen ohne Schularbeiten | mündlich |
- | Plichtgegenständen mit Schularbeiten | schriftlich und mündlich |
- | im praktischen Unterricht | mündlich und praktisch |
abgelegt werden.
Kurze schriftliche und/oder graphische Aufgaben dürfen gestellt werden.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Schulbehörde bestellt. Sie besteht aus einem Prüfungsvorsitzenden und Fachlehrern der einzelnen Prüfungsgebiete.
(3) Die Schulbehörde wählt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung aus Vorschlägen der Prüfer aus.
(4) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung müssen dem Kandidaten in schriftlicher Form gestellt werden. Der Prüfer muß vor Beginn der schriftlichen Teilprüfung erklären, welche Hilfsmittel von den Kandidaten verwendet werden dürfen.
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