LandesrechtKärntenVerordnungenAusnahme von der Schonzeit für den Biber

Ausnahme von der Schonzeit für den Biber

In Kraft bis 26. März 2030
Up-to-date

§ 1 § 1 Ziel

Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen, Gewässern und sonstigen Formen des Eigentums, sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie), eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Biber ( Castor fiber ) erteilt.

§ 2 § 2 Schonzeit

Die Schonzeit für den Biber wird für Eingriffe in den Biberlebensraum bzw. in die Biberpopulation nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.

§ 3 § 3 Geltungsbereich

(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 und Abs. 3 gilt die Verordnung für die besonders geschützte Art Biber für ganz Kärnten, ausgenommen in Europaschutzgebieten, in welchen der Biber als Schutzgut ausgewiesen ist und in Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Biber nicht gestattet wird.

(2) In Nationalparks und in der Natur- und Pflegezone von Biosphärenparks sind Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 nur unter Einbeziehung eines/einer Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zulässig.

(3) Maßnahmen und Eingriffe bei Gefahr im Verzug gemäß § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 gelten für ganz Kärnten.

(4) Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben, eine schwerwiegende Gefährdung von Eigentum, eine erhebliche Gefährdung von öffentlicher Infrastruktur oder ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht bzw. vorliegt.

§ 4 § 4 Maßnahmen, Eingriffe

(1) Eingriffe in den Biberlebensraum durch Dammentfernungen können, im Bereich von Kraftwerken, Hochwasserschutzbauwerken oder sonstigen Bauwerken, von Entwässerungs-, Aquakultur-, Klär- und Wasserversorgungsanlagen, Teichen, Fischaufstiegshilfen, im Uferbereich von Gewässern sowie im Bereich von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten oder bebauten Flächen, bei welchen eine Unterhöhlung zu befürchten ist oder die zu vernässen drohen und im Bereich von privaten Weganlagen und Flächen der öffentlichen Infrastruktur, unter Berücksichtigung der Anlage–Merkblatt zur Entfernung von Biberdämmen, in der Zeit von 1. September bis 31. März, erfolgen. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, können ganzjährig entfernt werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.

(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern in Bereichen des Abs. 1 ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig.

(4) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist das Fangen mittels Lebendfallen und Töten von Bibern auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.

§ 5 § 5 Eingriffsberechtigte

(1) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sind Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Jagdausübungsberechtigte, Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer von an das öffentliche Wassergut angrenzenden Flächen, sowie bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) Gebietskörperschaften und die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum auf fremden Grund ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum in einem Jagdgebiet, in welchem ein Eingriffsberechtigter (Abs. 1) nicht jagdausübungsberechtigt ist, ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.

(3) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagderlaubnisscheininhaber.

§ 6 § 6 Kontingent

(1) Die maximale Entnahmehöchstzahl von Bibern in Kärnten in den Jahren 2025 bis 2029 beträgt 148 Stück pro Jahr.

(2) Ist das jährliche Kontingent (Abs. 1) erschöpft, ist bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4), nach vorheriger Beurteilung durch eine/n Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, eine Entnahme von Bibern auch außerhalb des Kontingentes möglich.

§ 7 § 7 Fallenfang

(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Tierarten verwendet werden.

(2) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.

(3) Lebendfallen müssen jeden Tag, mindestens einmal täglich morgens, kontrolliert werden. Ein elektronischer Fallenmelder ersetzt eine tägliche Kontrolle nicht.

§ 8 § 8 Tötung

Die Tötung von in Lebendfallen gefangenen Bibern bzw. die unmittelbare Tötung darf nur an Land, weidgerecht und in sinngemäßer Anwendung der jagdrechtlichen Bestimmungen erfolgen.

§ 9 § 9 Meldepflichten und Dokumentation

Jeder Fallenstandort ist mit Koordinaten (z.B. BMN31) oder Parzellennummer dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Jeder Biberfang und jede unmittelbare Tötung ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung und dem Gewicht des Bibers dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und dem zuständigen Bezirksjägermeister, unbeschadet des § 58 K-JG, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 K-JG) zu verzeichnen.

§ 10 § 10 Aufsicht

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über deren Aufforderung, die getöteten Biber (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber.

§ 11 § 11 Monitoring

Damit die Populationen des Bibers trotz vorübergehender Verkürzung der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Kärntner Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Bibers in ausgewählten Referenzstrecken regelmäßig ein entsprechendes Monitoring durchzuführen.

§ 12 § 12 Inkrafttreten – Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des auf die Kundmachung folgenden Tages in Kraft.

(2) Nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des Inkrafttretens der Verordnung, tritt diese Verordnung außer Kraft.

Anlage zu § 4 Abs. 1

Merkblatt zur Entfernung von Biberdämmen

Anl. 1

Bei der Entfernung eines Biberdammes ist Folgendes zu beachten:

Dammentfernungen sind grundsätzlich mit dem Eigentümer der betreffenden Parzelle abzustimmen.

Hauptdämme (stehen in Verbindung mit dem Bau) dürfen nur in den Herbst- und Wintermonaten (1. September bis 31. März) entfernt werden. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen (z.B. Erntedämme) und die eindeutig als solche indentifiziert werden können, können ganzjährig entfernt werden.

Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung durch eine/e Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.

Kontakt: Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - Unterabteilung Agrarrecht; Tel: 050 536-11402, Email: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at.

Der Damm ist schichtweise in mehreren Etappen von oben nach unten unter möglichster Schonung der Uferböschung und der Ufervegetation abzutragen, wobei die Schwallwirkungen zu vermeiden sind.

Die Dammentfernung sollte unter besonderer Berücksichtigung der umgebenden Tier- und Pflanzenwelt durchgeführt werden und die Auswirkungen des Eingriffs auf das kleinstmögliche, notwendige Ausmaß beschränkt werden.

Eventuell notwendige Baugerätschaften sind prinzipiell außerhalb der benetzten Gewässersohle aufzustellen.

Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Fremdstoffe (Mineralöle, Schmierstoffe etc.) in den Wasserkörper gelangen.

Das entfernte Dammmaterial sowie das Räumgut sind ordnungsgemäß außerhalb des Hochwasserabflussbereiches zu verbringen.

Zur Vermeidung zusätzlicher Verklausungen ist das durch die Abtragung eventuell verschwemmte Dammmaterial ebenfalls aus dem Unterlauf zu bergen und ordnungsgemäß zu verbringen.

Die über eine Dammentfernung hinausgehende Eingriffe in den Uferbereich sind nicht zulässig.

Durch die Dammbearbeitung angerissene Uferbereiche sind als Holz-Lebend-Verbau wieder zu verfüllen und die Ufervegetation, wenn notwendig, mit standortgerechten, heimischen Gehölzen wiederherzustellen.