(1) Vorbehaltlich des Abs. 2 und Abs. 3 gilt die Verordnung für die besonders geschützte Art Biber für ganz Kärnten, ausgenommen in Europaschutzgebieten, in welchen der Biber als Schutzgut ausgewiesen ist und in Naturschutzgebieten, in denen der Eingriff der rechtmäßigen Ausübung der Jagd bezogen auf den Biber nicht gestattet wird.
(2) In Nationalparks und in der Natur- und Pflegezone von Biosphärenparks sind Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 nur unter Einbeziehung eines/einer Amtssachverständigen für Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung zulässig.
(3) Maßnahmen und Eingriffe bei Gefahr im Verzug gemäß § 4 Abs. 2 und § 4 Abs. 4 gelten für ganz Kärnten.
(4) Gefahr im Verzug ist dann gegeben, wenn eine Gefährdung von Leib und Leben, eine schwerwiegende Gefährdung von Eigentum, eine erhebliche Gefährdung von öffentlicher Infrastruktur oder ein schwerwiegender wirtschaftlicher Schaden droht bzw. vorliegt.
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