Bei der Entfernung eines Biberdammes ist Folgendes zu beachten:
Dammentfernungen sind grundsätzlich mit dem Eigentümer der betreffenden Parzelle abzustimmen.
Hauptdämme (stehen in Verbindung mit dem Bau) dürfen nur in den Herbst- und Wintermonaten (1. September bis 31. März) entfernt werden. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen (z.B. Erntedämme) und die eindeutig als solche indentifiziert werden können, können ganzjährig entfernt werden.
Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung durch eine/e Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
Kontakt: Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum - Unterabteilung Agrarrecht; Tel: 050 536-11402, Email: abt10.agrarrecht@ktn.gv.at.
Der Damm ist schichtweise in mehreren Etappen von oben nach unten unter möglichster Schonung der Uferböschung und der Ufervegetation abzutragen, wobei die Schwallwirkungen zu vermeiden sind.
Die Dammentfernung sollte unter besonderer Berücksichtigung der umgebenden Tier- und Pflanzenwelt durchgeführt werden und die Auswirkungen des Eingriffs auf das kleinstmögliche, notwendige Ausmaß beschränkt werden.
Eventuell notwendige Baugerätschaften sind prinzipiell außerhalb der benetzten Gewässersohle aufzustellen.
Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine Fremdstoffe (Mineralöle, Schmierstoffe etc.) in den Wasserkörper gelangen.
Das entfernte Dammmaterial sowie das Räumgut sind ordnungsgemäß außerhalb des Hochwasserabflussbereiches zu verbringen.
Zur Vermeidung zusätzlicher Verklausungen ist das durch die Abtragung eventuell verschwemmte Dammmaterial ebenfalls aus dem Unterlauf zu bergen und ordnungsgemäß zu verbringen.
Die über eine Dammentfernung hinausgehende Eingriffe in den Uferbereich sind nicht zulässig.
Durch die Dammbearbeitung angerissene Uferbereiche sind als Holz-Lebend-Verbau wieder zu verfüllen und die Ufervegetation, wenn notwendig, mit standortgerechten, heimischen Gehölzen wiederherzustellen.
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