(1) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 sind Grundeigentümer, Anlagenbetreiber, Instandhaltungsverpflichtete, Jagdausübungsberechtigte, Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer von an das öffentliche Wassergut angrenzenden Flächen, sowie bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) Gebietskörperschaften und die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum auf fremden Grund ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers einzuholen. Erfolgt der Eingriff in den Lebensraum in einem Jagdgebiet, in welchem ein Eingriffsberechtigter (Abs. 1) nicht jagdausübungsberechtigt ist, ist die Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten einzuholen.
(3) Eingriffsberechtigt für Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 sind Jagdausübungsberechtigte oder Jagderlaubnisscheininhaber.
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