(1) Die maximale Entnahmehöchstzahl von Bibern in Kärnten in den Jahren 2025 bis 2029 beträgt 148 Stück pro Jahr.
(2) Ist das jährliche Kontingent (Abs. 1) erschöpft, ist bei Vorliegen von Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4), nach vorheriger Beurteilung durch eine/n Sachverständige/n für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, eine Entnahme von Bibern auch außerhalb des Kontingentes möglich.
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