§ 4 § 4Maßnahmen, Eingriffe — Ausnahme von der Schonzeit für den Biber
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(1) Eingriffe in den Biberlebensraum durch Dammentfernungen können, im Bereich von Kraftwerken, Hochwasserschutzbauwerken oder sonstigen Bauwerken, von Entwässerungs-, Aquakultur-, Klär- und Wasserversorgungsanlagen, Teichen, Fischaufstiegshilfen, im Uferbereich von Gewässern sowie im Bereich von land- bzw. forstwirtschaftlich genutzten oder bebauten Flächen, bei welchen eine Unterhöhlung zu befürchten ist oder die zu vernässen drohen und im Bereich von privaten Weganlagen und Flächen der öffentlichen Infrastruktur, unter Berücksichtigung der Anlage–Merkblatt zur Entfernung von Biberdämmen, in der Zeit von 1. September bis 31. März, erfolgen. Nebendämme, die nicht in Verbindung mit einem Biberbau oder einer Biberburg stehen, können ganzjährig entfernt werden.
(2) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist die Entfernung von Dämmen auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern in Bereichen des Abs. 1 ist in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig.
(4) Bei Gefahr im Verzug (§ 3 Abs. 4) ist das Fangen mittels Lebendfallen und Töten von Bibern auch im Zeitraum von 1. April bis 31. August, nach Beurteilung eines/er Sachverständigen für Wildbiologie des Amtes der Kärntner Landesregierung, zulässig.
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