Jeder Fallenstandort ist mit Koordinaten (z.B. BMN31) oder Parzellennummer dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Jeder Biberfang und jede unmittelbare Tötung ist mit dem Datum des Fanges/der Erlegung/Zurücksetzung und dem Gewicht des Bibers dem Amt der Kärntner Landesregierung – Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum und dem zuständigen Bezirksjägermeister, unbeschadet des § 58 K-JG, binnen 24 Stunden, schriftlich (per E-Mail) zu melden. Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 59 Abs. 2 K-JG) zu verzeichnen.
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