(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fangen gewährleisten und die jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer Tierarten verwendet werden.
(2) Fehlfänge von Individuen anderer Arten sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(3) Lebendfallen müssen jeden Tag, mindestens einmal täglich morgens, kontrolliert werden. Ein elektronischer Fallenmelder ersetzt eine tägliche Kontrolle nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise