(1) Die Überprüfung der Einhaltung der vorgenannten Ausnahmen von den Schonzeiten erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung, über deren Aufforderung, die getöteten Biber (samt Aufbruch) binnen 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Der Jagdausübungsberechtigte hat gemäß § 1a Abs. 1 K-JG das Recht der Aneignung der gefangenen und getöteten Biber.
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