Zur Abwendung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Abwendung von Gefährdungen an Hochwasserschutzbauwerken und zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Wäldern, Teichen, Gewässern und sonstigen Formen des Eigentums, sowie zum Schutz anderer wildlebender Tiere, wird selektiv, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie), eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Biber ( Castor fiber ) erteilt.
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