Krankenhausspezifische Basisausbildung für den Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft
Vorwort
§ 1 § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die krankenhausspezifische Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätigen Vertragsbediensteten.
§ 2 § 2 Krankenhausspezifische Basisausbildung
(1) Ziel der krankenhausspezifischen Basisausbildung ist es, im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG tätigen Vertragsbediensteten die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten unter Bedachtnahme auf die besonderen Erfordernisse der Krankenhausverwaltung und -organisation zu vermitteln, sie zu erweitern oder zu vertiefen.
(2) Die krankenhausspezifische Basisausbildung erfolgt in Ausbildungslehrgängen und wird durch die erfolgreiche Absolvierung einer kommissionellen Prüfung (§ 7) abgeschlossen.
§ 3 § 3 Zulassung
(1) Die Zulassung zur krankenhausspezifischen Basisausbildung erlangen jene Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG nachweisen können.
(2) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Krankenhausleitung oder dem Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.
(3) Hat der Vertragsbedienstete in einem Modul mehr als ein Drittel der vorgesehenen Unterrichtseinheiten versäumt, ist in den als Prüfungsfächern ausgewiesenen Modulen die Zulassung zur jeweiligen Prüfung und den nicht als Prüfungsfächern ausgewiesenen Modulen die Ausstellung eines Nachweises über die Teilnahme nicht möglich.
(4) Sofern die Ausbildungslehrgänge einschließlich der Prüfungen während der Wochendienstzeit (§ 24 Abs. 1 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994) stattfinden, sind die Vertragsbediensteten hiefür vom Dienst befreit.
§ 4 § 4 Ausbildungslehrgänge
(1) Die Ausbildungslehrgänge für alle Verwendungen sind in Modulen abzuhalten und werden von der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG organisiert und durchgeführt. Die Ausbildungslehrgänge umfassen folgende Fachgebiete mit nachstehenden Modulen:
a) Das Fachgebiet 1 – Allgemeine rechtliche Grundlagen umfasst folgende Module:
aa) Grundlagen des Rechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Staatslehre |
bb) Verfassungsrecht unter Berücksichtigung des Europarechts, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts |
cc) Grundlagen und Überblick über das Zivil- und Strafrecht |
b) Das Fachgebiet 2 – Allgemeine wirtschaftliche Grundlagen umfasst folgende Module:
aa) Einführung in die Betriebs- und Volkswirtschaftslehre |
bb) Gesundheitssysteme im Überblick |
c) Das Fachgebiet 3 – spezielle rechtliche Grundlagen umfasst folgende Module:
aa) Krankenanstaltenrecht und Organisationsrecht der KABEG |
bb) Dienst- und Besoldungsrecht, Arbeitsrecht |
cc) Datenschutzrecht und Informationsrecht |
dd) Berufsgesetze |
ee) Behandlungsvertrag und Patientenrechte |
d) Das Fachgebiet 4 – spezielle wirtschaftliche Grundlagen umfasst folgende Module:
aa) Rechnungswesen und Controlling |
bb) Finanzierung |
cc) Qualitätsmanagement und Risikomanagement |
dd) Compliance |
e) Das Fachgebiet 5 – Terminologie umfasst folgendes Modul:
Medizinische Terminologie |
f) Das Fachgebiet 6 – soziale Kompetenz umfasst folgende Module:
aa) Kommunikation |
bb) Konfliktmanagement |
(2) Der Lehrplan (Aufzählung der Bildungsinhalte, Festlegung der Anzahl der Unterrichtseinheiten und Zuordnung der Unterrichtseinheiten zu den einzelnen Modulen) ist durch die Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG zu erstellen und den jeweiligen Bildungserfordernissen anzupassen.
(3) Die Einzelprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind möglichst als Vortragende bei den Ausbildungslehrgängen heranzuziehen.
§ 5 § 5 Prüfungen
(1) Die Prüfungen sind als Einzelprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abzulegen. Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich abgehalten werden; kommissionelle Prüfungen werden mündlich abgenommen.
(2) Einzelprüfungen sind für folgende Module vorgesehen:
a) Verfassungsrecht unter Berücksichtigung des Europarechts, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
b) Einführung in die Betriebs- und Volkswirtschaftslehre
c) Dienst- und Besoldungsrecht, Arbeitsrecht
d) Finanzierung
(3) Die kommissionelle Prüfung erstreckt sich auf folgende Module:
a) Krankenanstaltenrecht und Organisationsrecht der KABEG
b) Berufsgesetze
c) Qualitätsmanagement und Risikomanagement
(4) Der Ausbildungsnachweis in den folgenden Fächern wird durch eine Bestätigung über die Teilnahme am jeweiligen Modul erbracht:
a) Grundlagen des Rechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Staatslehre
b) Grundlagen und Überblick über das Zivil- und Strafrecht
c) Gesundheitssysteme im Überblick
d) Datenschutzrecht und Informationsrecht
e) Behandlungsvertrag und Patientenrechte
f) Rechnungswesen und Controlling
g) Compliance
h) Medizinische Terminologie
i) Kommunikation
j) Konfliktmanagement
(5) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt nach folgendem Beurteilungssystem: „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Stellt die Mehrheit der Prüfungskommissionsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Modulen der kommissionellen Prüfung als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ….“ anzufügen.
§ 6 § 6 Einzelprüfungen
(1) Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich frühestens drei Arbeitstage nach Ende des jeweiligen Moduls abgelegt werden; der jeweilige Prüfungsmodus ist in der Ausschreibung anzugeben.
(2) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und mit vier Stunden zu begrenzen.
(3) Nicht bestandene Einzelprüfungen können frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist eine zweimalige Wiederholung derselben Prüfung in Verbindung mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten zulässig.
§ 7 § 7 Kommissionelle Prüfung
(1) Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen Einzelprüfungen sowie das Vorliegen der Teilnahmenachweise betreffend die nicht prüfungsrelevanten Module.
(2) Im Falle einer negativen Beurteilung des Prüfungserfolges durch die Prüfungskommission ist eine Wiederholung der kommissionellen Prüfung frühestens nach drei Monaten möglich. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist eine zweimalige Wiederholung derselben Prüfung in Verbindung mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten zulässig.
§ 8 § 8 Anrechnung von Prüfungen
(1) Prüfungen, die im Rahmen einer Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die krankenhausspezifische Basisausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Über die Anrechnung von Prüfungen entscheidet auf Antrag des Vertragsbediensteten der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen und zur Teilnahme am jeweiligen Modul.
§ 9 § 9 Zeugnis
Nach positiver Absolvierung der kommissionellen Prüfung ist ein Prüfungszeugnis auszustellen, das vom Vorsitzenden der Prüfungskommission eigenhändig zu unterfertigen ist. Die Beurteilung der Prüfungsleistungen ist im Prüfungszeugnis festzuhalten.
§ 10 § 10 Prüfer/Prüfungskommission
(1) Für die Einzelprüfungen sind nach Möglichkeit die Vortragenden des jeweiligen Moduls zum Prüfer zu bestellen.
(2) Die Prüfungskommission für die kommissionelle Prüfung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Vortragenden des jeweiligen Moduls der kommissionellen Prüfungsfächer, auszuwählen sind. Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein Mitglied des Rechtskundigen Dienstes oder des Höheren Wirtschafts-/Statistischen Dienstes vorzusehen.
(3) Die Prüfer der Einzelprüfungen sowie die Mitglieder und der Vorsitzende der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
§ 11 § 11 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2002, Zl. 1-LAD-ALLG-2798/3/02, betreffend die Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, LGBl. 64/2002, außer Kraft.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung gemäß der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2002, Zl. 1-LAD-ALLG-2798/3/02, betreffend die Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, LGBl. Nr. 64/2002, begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der zuletzt genannten Verordnung oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortsetzen und beenden. Wird die Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, ist sie bis längstens 30. Juni 2016 abzuschließen. Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Prüfungskommission unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.