(1) Die Prüfungen sind als Einzelprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abzulegen. Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich abgehalten werden; kommissionelle Prüfungen werden mündlich abgenommen.
(2) Einzelprüfungen sind für folgende Module vorgesehen:
a) Verfassungsrecht unter Berücksichtigung des Europarechts, Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht
b) Einführung in die Betriebs- und Volkswirtschaftslehre
c) Dienst- und Besoldungsrecht, Arbeitsrecht
d) Finanzierung
(3) Die kommissionelle Prüfung erstreckt sich auf folgende Module:
a) Krankenanstaltenrecht und Organisationsrecht der KABEG
b) Berufsgesetze
c) Qualitätsmanagement und Risikomanagement
(4) Der Ausbildungsnachweis in den folgenden Fächern wird durch eine Bestätigung über die Teilnahme am jeweiligen Modul erbracht:
a) Grundlagen des Rechts unter Berücksichtigung der allgemeinen Staatslehre
b) Grundlagen und Überblick über das Zivil- und Strafrecht
c) Gesundheitssysteme im Überblick
d) Datenschutzrecht und Informationsrecht
e) Behandlungsvertrag und Patientenrechte
f) Rechnungswesen und Controlling
g) Compliance
h) Medizinische Terminologie
i) Kommunikation
j) Konfliktmanagement
(5) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt nach folgendem Beurteilungssystem: „mit Auszeichnung bestanden“, „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“. Stellt die Mehrheit der Prüfungskommissionsmitglieder darüber hinaus fest, dass der Prüfungserfolg in bestimmten Modulen der kommissionellen Prüfung als ausgezeichnet zu bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges die Worte „mit Auszeichnung aus ….“ anzufügen.
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