(1) Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Prüfung ist die erfolgreiche Absolvierung der vorgesehenen Einzelprüfungen sowie das Vorliegen der Teilnahmenachweise betreffend die nicht prüfungsrelevanten Module.
(2) Im Falle einer negativen Beurteilung des Prüfungserfolges durch die Prüfungskommission ist eine Wiederholung der kommissionellen Prüfung frühestens nach drei Monaten möglich. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist eine zweimalige Wiederholung derselben Prüfung in Verbindung mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten zulässig.
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