(1) Einzelprüfungen können schriftlich oder mündlich frühestens drei Arbeitstage nach Ende des jeweiligen Moduls abgelegt werden; der jeweilige Prüfungsmodus ist in der Ausschreibung anzugeben.
(2) Schriftliche Prüfungen sind als Klausurarbeit abzuhalten und mit vier Stunden zu begrenzen.
(3) Nicht bestandene Einzelprüfungen können frühestens nach drei Monaten wiederholt werden. Bei neuerlicher negativer Beurteilung ist eine zweimalige Wiederholung derselben Prüfung in Verbindung mit einer Wartezeit von mindestens drei Monaten zulässig.
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