(1) Prüfungen, die im Rahmen einer Ausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die krankenhausspezifische Basisausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Über die Anrechnung von Prüfungen entscheidet auf Antrag des Vertragsbediensteten der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(2) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung von Prüfungen und zur Teilnahme am jeweiligen Modul.
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