(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2002, Zl. 1-LAD-ALLG-2798/3/02, betreffend die Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, LGBl. 64/2002, außer Kraft.
(3) Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine krankenhausspezifische Basisausbildung gemäß der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 24. September 2002, Zl. 1-LAD-ALLG-2798/3/02, betreffend die Einführung einer krankenhausspezifischen Basisausbildung für die im Verwaltungsdienst tätigen Bediensteten der Landeskrankenanstalten und Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft, LGBl. Nr. 64/2002, begonnen haben, können diese nach den Bestimmungen der zuletzt genannten Verordnung oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung fortsetzen und beenden. Wird die Ausbildung nach den bisherigen Bestimmungen fortgesetzt, ist sie bis längstens 30. Juni 2016 abzuschließen. Wird die begonnene Ausbildung nach den geltenden Bestimmungen fortgesetzt und beendet, so sind die bisher absolvierten Ausbildungsteile von der Prüfungskommission unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit und nach Vorschreibung allfälliger Ausgleichsmaßnahmen anzurechnen.
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