(1) Für die Einzelprüfungen sind nach Möglichkeit die Vortragenden des jeweiligen Moduls zum Prüfer zu bestellen.
(2) Die Prüfungskommission für die kommissionelle Prüfung besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Vortragenden des jeweiligen Moduls der kommissionellen Prüfungsfächer, auszuwählen sind. Als Vorsitzender der Prüfungskommission ist ein Mitglied des Rechtskundigen Dienstes oder des Höheren Wirtschafts-/Statistischen Dienstes vorzusehen.
(3) Die Prüfer der Einzelprüfungen sowie die Mitglieder und der Vorsitzende der Prüfungskommission sind von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
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