(1) Die Zulassung zur krankenhausspezifischen Basisausbildung erlangen jene Vertragsbediensteten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr im Verwaltungsdienst der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG nachweisen können.
(2) Die Absolvierung der krankenhausspezifischen Basisausbildung erfolgt grundsätzlich auf freiwilliger Basis im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Krankenhausleitung oder dem Vorstand der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – KABEG.
(3) Hat der Vertragsbedienstete in einem Modul mehr als ein Drittel der vorgesehenen Unterrichtseinheiten versäumt, ist in den als Prüfungsfächern ausgewiesenen Modulen die Zulassung zur jeweiligen Prüfung und den nicht als Prüfungsfächern ausgewiesenen Modulen die Ausstellung eines Nachweises über die Teilnahme nicht möglich.
(4) Sofern die Ausbildungslehrgänge einschließlich der Prüfungen während der Wochendienstzeit (§ 24 Abs. 1 Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994) stattfinden, sind die Vertragsbediensteten hiefür vom Dienst befreit.
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