LandesrechtKärntenVerordnungenGrundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D

Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D

In Kraft seit 01. September 1999
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D.

§ 2 § 2

§ 2 Grundausbildung

(1) Ziel der Grundausbildung ist es, die für die jeweilige Verwendungsgruppe erforderlichen allgemeinen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

(2) Die Grundausbildung erfolgt durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz), Besuch (Abschluß) des Einführungs- und des Grundausbildungslehrganges sowie durch Selbststudium.

(3) Die Grundausbildung wird mit der Dienstprüfung abgeschlossen.

§ 3 § 3

§ 3 Grundausbildungslehrgänge

(1) An der Kärntner Verwaltungsakademie sind für folgende Gegenstände Grundausbildungslehrgänge einzurichten:

a) Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

b) Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze,

c) Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,

d) Grundzüge der Staatsverrechnung und wichtige Haushaltsvorschriften des Landes.

Der in der lit. d) angeführte Gegenstand ist nur für die Verwendungsgruppe B einzurichten. Für die Verwendunsgruppen C und D sowie die Technischen Dienste der Verwendungsgruppen B und C sind die jeweiligen Gegenstände in Grundzügen vorzutragen.

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Grundausbildungslehrgang i. S. des § 25 K-DRG 1994 erfüllen jene Bediensteten, die seit mindestens sechs Monaten in der Verwendung stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgeschrieben ist.

(3) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Grundausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung (Zuweisung) zum Lehrgang zu widerrufen.

(4) Mitglieder der Prüfungskommissionen sind als Vortragende bei den Lehrgängen heranzuziehen.

§ 4 § 4

§ 4 Dienstprüfung

(1) Die Dienstprüfung ist für alle Verwendungsgruppen schriftlich und mündlich abzulegen.

(2) Zur Dienstprüfung zuzulassen sind Landesbedienstete, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen und eine mindestens zweijährige zufriedenstellende Verwendung im Landesdienst aufweisen, wobei diese Verwendung vor der Zulassung zur Dienstprüfung der jeweiligen Verwendungsgruppe zu entsprechen hat.

(3) Zulassungserfordernis ist neben der Absolvierung der Grundausbildungslehrgänge der Besuch des Einführungslehrganges an der Kärntner Verwaltungsakademie. § 3 Abs 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Von der Voraussetzung des Abs 3 darf in begründeten Fällen abgesehen werden.

§ 5 § 5

§ 5 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, aufgrund von beigestellten Unterlagen konkrete Fälle seines Arbeitsgebietes sowohl in bezug auf die fachlichen Belange im Sinne einer aktenmäßigen Erledigung als auch hinsichtlich der Beachtung der einschlägigen

materiell- und verfahrensrechtlichen Verwaltungsvorschriften zu behandeln.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Die Aufgaben sind unter angemessener Berücksichtigung der Anforderungen, die an einen Bediensteten der betreffenden Verwendungsgruppe gestellt werden, zu bearbeiten und Stoffgebieten zu entnehmen, die für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen sind. Bei der Themenstellung ist nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Themen sind von jenen Mitgliedern der Prüfungskommission zu erstellen, die vom Vorsitzenden der Prüfungskommission hiefür bestimmt werden. Von Kandidaten des Rechtskundigen Dienstes, des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes, des Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes, des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden, des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und des Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden sind jedenfalls zwei unterschiedliche Themen zu bearbeiten.

(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung ist zu bemessen:

1. für die Verwendungsgruppe A mit längstens acht Stunden,

2. für die Verwendungsgruppe B

a) im Gehobenen Verwaltungsdienst mit längstens fünf Stunden,

b) in den Technischen Diensten mit längstens sechs Stunden; sind technische Planungsaufgaben zu lösen, ist die Dauer mit längstens acht Stunden zu bemessen,

3. für die Verwendungsgruppe C

a) im Fachdienst und Technischen Fachdienst mit längstens vier Stunden,

b) im Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden mit längstens sechs Stunden,

4. für die Verwendungsgruppe D mit längstens zwei Stunden.

§ 6 § 6

§ 6 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt die für die betreffende Verwendung vorgesehenen allgemeinen Gegenstände und die in der Anlage zu dieser Verordnung für die betreffende Verwendung vorgesehenen besonderen Gegenstände (Fachgegenstände). Für Kandidaten des Gehobenen Verwaltungsdienstes ist im Rechnungsdienst kein weiterer Gegenstand vorzuschreiben.

(2) Die Dienstbehörde hat bei der vorgesehenen Auswahl der in der Anlage angeführten Fachgegenstände nach Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten Bedacht zu nehmen.

(3) Soweit für Kandidaten des Wissenschaftlichen Dienstes keiner der in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Gegenstände inhaltlich in Betracht kommt, ist das Thema des besonderen Prüfungsgegenstandes jenem Zweig der Wissenschaften zu entnehmen, in dem der Bedienstete tätig ist oder tätig sein soll.

§ 7 § 7

§ 7 Allgemeine Gegenstände

Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt:

a) für den Rechtskundigen Dienst:

1. Österreichisches Verfassungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Kärntner Landesverfassung,

2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, Geschäftsordnungen der Kärntner Landesregierung sowie des Amtes der Kärntner Landesregierung,

3. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten.

b) für den Höheren Technischen Dienst:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht,

4. Arbeitnehmerschutz,

5. Ziviltechnikerwesen.

c) für den Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, den Wissenschaftlichen Dienst, den Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, den Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und den Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,

3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze.

d) für den Gehobenen Verwaltungdienst:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht,

4. Grundzüge der Staatsverrechnung und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Landes.

e) für den Gehobenen Technischen Dienst:

1. Österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

2. Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten,

3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

4. Unfallverhütung.

f) für den Fachdienst, den Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden und den Mittleren Dienst:

1. Grundzüge des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,

3. Verwaltungsverfahrensrecht.

g) für den Technischen Fachdienst und den Mittleren Technischen Dienst:

1. Grundzüge des Österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation,

2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten,

3. Grundzüge der Verwaltungsverfahrensgesetze,

4. Unfallverhütung.

§ 8 § 8 Prüfungskommissionen

(1) Für die Dienstprüfung sind beim Amt der Kärntner Landesregierung Prüfungskommissionen einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind.

(2) Für die Dienstprüfung von Kandidaten in wissenschaftlicher Verwendung ist im Anlassfall eine Prüfungskommission einzurichten.

(3) Zu Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen

a) für die Verwendungsgruppe A nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,

b) für den Rechtskundigen Dienst dürfen nur Landesbedienstete des Rechtskundigen Dienstes,

c) für die Verwendungsgruppe B nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A oder B bzw. Entlohnungsgruppe a oder b oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe,

d) der Verwendungsgruppen C und D nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bis C bzw. Entlohnungsgruppe a bis c oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe

bestellt werden.

(4) Zum Vorsitzenden einer Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Bedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, für Prüfungen von Kandidaten der Technischen Dienste (ausgenommen im Mittleren Dienst) nur Landesbedienstete der Verwendungsgruppe A bzw. Entlohnungsgruppe a oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe, die Absolventen eines technischen Studiums sind, bestellt werden.

§ 9 § 9 Prüfungssenate

(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.

(2) Der Prüfungssenat für die Prüfung im

a) Rechtskundigen Dienst besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Prüfungssenates haben den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung zu prüfen; für den besonderen Teil der mündlichen Prüfung sind drei Prüfer zu bestellen.

b) Höheren Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. b Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, die im § 7 lit. b Z 4 und 5 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen. Die in der Anlage unter Z 15, 16, 17, 29, 30, 32, 33 und 35 angeführten Gegenstände sind sowohl von einem rechtskundigen als auch von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen, sofern sie nicht von der Dienstbehörde als nur in Grundzügen zu prüfender Fachgegenstand festgelegt wurden.

c) Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, Wissenschaftlichen Dienst, Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden, Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens drei, höchstens aber fünf weiteren Mitgliedern. Die im § 7 lit. c und lit. f und in der Anlage unter Z 37, 43 und 48 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Bediensteten, die in der Anlage unter Z 38 bis 42 und 44 bis 47 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe und die in der Anlage unter Z 49 bis 52 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes zu prüfen.

d) Gehobenen Verwaltungsdienst und Gehobenen Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als vier weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. d Z 1 bis 3 und lit. e Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im § 7 lit. d Z 4 angeführte Gegenstand von einem Rechnungsbediensteten, der in § 7 lit. e Z 4 angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Z 14 bis 36 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Technischen Dienstes oder des Gehobenen Technischen Dienstes zu prüfen.

e) Fachdienst, Technischen Fachdienst und Mittleren Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. f und lit. g Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im § 7 lit. g Z 4 angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Z 14 bis 36 und 71 bis 125 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Dienstes oder des Gehobenen Dienstes zu prüfen.

§ 9a § 9a Anrechnung auf die Grundausbildung

Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:

1. Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst,

2. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,

3. Ziviltechnikerprüfung,

4. Physikatskurs und erfolgreich abgelegte Physikatsprüfung,

5. Ausbildung und Prüfung, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, berechtigt,

6. Universitätslehrgang Public Auditing gemäß § 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017, sowie Lehrgang zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017.

7. Ausbildung und Prüfung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gemäß der Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, BGBl. II Nr. 277/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2019.

§ 10 § 10

§ 10 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieser Verordnung treten außer Kraft: die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 22. August 1972, Zl. Präs-707/7/1972, betreffend die Prüfung für den “Rechtskundigen Dienst”, LGBl Nr 55/1972, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-218/3/95, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst”, LGBl Nr 88/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-290/10/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 49/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1590/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Höheren Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 48/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 26. Juni 1979, Zl. Präs-165/7/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Verwaltungsdienst”, LGBl Nr 62/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-2324/1/95, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Technischen Dienst”, LGBl Nr 89/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-187/5/1979, betreffend die Prüfung für den “Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 46/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 10. Juni 1980, Zl. Präs-1601/1/1980, betreffend die Grundausbildung für den “Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst”, LGBl Nr 50/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-666/6/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe C”, LGBl Nr 71/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs- 175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 12. September 1995, Zl. Präs-380/2/95, betreffend die Grundausbildung für den “Technischen Fachdienst”, LGBl Nr 90/1995, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Mai 1979, Zl. Präs-1580/1/1979, betreffend die Prüfung für den “Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden”, LGBl Nr 47/1979, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998, die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 8. September 1980, Zl. Präs-1930/4/1980, betreffend die Grundausbildung für die “Verwendungsgruppe D”, LGBl Nr 72/1980, idF der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 17. Februar 1998, Zl. Präs-175/1/1998, LGBl Nr 13/1998.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Prüfungskommissionen gelten bis zum Ablauf der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Funktionsperiode als Mitglieder der Prüfungskommissionen im Sinn dieser Verordnung.

Anlage

Fachgegenstände gemäß § 6

Anl. 1

Rechtskundiger Dienst

1. Die Verwaltungsverfahrensgesetze und sonstige im Verwaltungsrecht anwendbare Verfahrensgesetze

2. Schulwesen

3. Finanzrecht (Haushaltsrecht des Bundes, des Landes und der Gemeinden, Finanzausgleich, Gebührenrecht, Landes- und Gemeindeabgaben)

4. Gesundheitswesen (Vorschriften über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Sanitäts-, Krankenpflege-, Apotheken- und Arzneimittelwesen, Krankenanstaltenordnung, Heilberufe, Heilquellen- und Kurortewesen, Bestattungswesen)

5. Umwelt- und Agrarrecht (Landwirtschaftsrecht, Forstrecht, Wasserrecht, Jagd- und Fischereirecht, Tierschutz, Veterinärwesen, Grundverkehrswesen, Naturschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, gewerbliches Betriebsanlagenrecht, Abfallwirtschaftsrecht, Umweltinformationsgesetz)

6. Polizeiverwaltungsrecht (Sicherheitspolizeigesetz und die die Kriminalpolizei betreffenden Bestimmungen der Strafprozessordnung, Vorschriften über das Melde- und Passwesen, das Vereins- und Versammlungsrecht, das Waffen- und Sprengmittelwesen, Landessicherheitsgesetz), Veranstaltungsrecht

7. Jugendschutz, Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe

8. Baurecht, Raumordnung

9. Recht der Wirtschaft (Gewerberecht – Berufsrecht und Nebengesetze)

10. Kraftfahrrecht, Straßenpolizei, Führerscheingesetz

11. Gemeinderecht (Allgemeine Gemeindeordnung, Klagenfurter und Villacher Stadtrecht, Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)

12. Wahlen in die allgemeinen Vertretungskörper, Wahl des Bundespräsidenten und Wählerevidenz, Staatsbürgerschaftsrecht

13. Grundzüge des Public Management

Technische Dienste (Höherer Technischer Dienst, Gehobener Technischer Dienst und Technischer Fachdienst)

Die Dienstbehörde hat für den technischen Prüfungsteil für Kandidaten des Höheren Technischen Dienstes zwei der nachstehend angeführten Fachgegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen; bei einem davon hat die Dienstbehörde festzulegen, dass dieser nur in den Grundzügen zu prüfen ist. Für Kandidaten des Gehobenen Technischen Dienstes und des Technischen Fachdienstes ist für den technischen Prüfungsteil ein Fachgegenstand für die mündliche Prüfung zu bestimmen.

14. Technische Chemie

15. Naturschutz

16. Raumordnung und Raumplanung

17. Gewerbetechnik (Elektrotechnik, Gas- und Feuerungstechnik, Maschinenbau, Luftreinhaltung)

18. Telekommunikation und Datenverarbeitung

19. Technische Geologie

20. Kraftfahrwesen

21. Strahlenschutz

22. Medizin- und Krankenhaustechnik

23. Hochbau

24. Straßen- und Brückenbau

25. Technischer Dienst bei den Gemeinden

26. Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten

27. Hydrologie und Hydrographie

28. Vermessungswesen

29. Siedlungswasserwirtschaft (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einschließlich Klärtechnik)

30. Abfallwirtschaft

31. Lebensmittelchemie, -technologie und -recht

32. Technischer Umweltschutz, Grundlagen des Energiewesen

33. Gewässerschutz

34. Lärm

35. Schutzwasserwirtschaft, Gewässerzustand und Wasserkraftanlagen

36. Qualitätssicherung, Akkreditierung und Validierung

Höherer Technischer Dienst bei den Agrarbehörden

Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

37. Rechtsvorschriften, die im Technischen Agrardienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, insbesondere in den Bereichen Bodenreform, Kärntner Straßengesetz, Raumordnung, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gemeindeplanung und Grundstücksteilung, Grundverkehrs-, Wasser- und Forstrecht, Vermessungswesen, Bestimmungen des ABGB und seiner Nebengesetze über Eigentum und Besitz sowie Grundzüge des Grundbuchrechtes

38. Technische Vorschriften und Verfahren des Technischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten Agrarische Operationen, Raumplanung, Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, landwirtschaftlicher Wasserbau, landwirtschaftlicher Hochbau, Alp- und Weideverbesserungswesen, Bodenschutz

39. Grundzüge der Landwirtschaft

40. Grundzüge der Forstwirtschaft

41. Vermessungswesen

42. Ziviltechnikerwesen

Gehobener Technischer Dienst bei den Agrarbehörden und Technischer Fachdienst bei den Agrarbehörden

Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

43. Rechtsvorschriften, die im Technischen Agrardienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, insbesondere in den Bereichen Bodenreform, Kärntner Straßengesetz, Raumordnung, Naturschutz, Wasser- und Forstrecht, Vermessungswesen, Bestimmungen des ABGB und seiner Nebengesetze über Eigentum und Besitz

44. Technische Vorschriften und Verfahren des Technischen Agrardienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Gehobenen Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienstes bei den Agrarbehörden zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten, Agrarische Operationen, Raumplanung, Verkehrserschließung ländlicher Gebiete, landwirtschaftlicher Wasserbau, landwirtschaftlicher Hochbau, Alp- und Weideverbesserungswesen, Bodenschutz

45. Grundzüge der Landwirtschaft

46. Grundzüge der Forstwirtschaft

47. Vermessungswesen

Höherer Landwirtschaftlicher Dienst und Gehobener Landwirtschaftlicher Dienst

Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind eingehende Kenntnisse, auf den übrigen Gebieten ist angemessene Vertrautheit mit der jeweiligen Materie nachzuweisen.

48. Rechtsvorschriften aus dem Bereich des Agrarrechts und der Raumordnung, die im landwirtschaftlichen Dienst unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes und Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes zugewiesenen Aufgaben beachtet werden müssen, sowie Grundzüge der Organisation und Aufgabenbereiche der land- und forstwirtschaftlichen Interessenvertretungen

49. Fachliche und rechtliche Vorschriften und Verfahren des Landwirtschaftlichen Dienstes unter Berücksichtigung der den Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes und Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienstes zugewiesenen Aufgaben auf den Gebieten der Pflanzen- und Tierproduktion, Technik, Bauvorschriften und Unfallverhütung in der Landwirtschaft, der Almwirtschaft, der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft, der Landwirtschaftsförderung sowie die Erstellung landwirtschaftlicher Gutachten

50. Grundzüge der Erschließung landwirtschaftlicher Betriebe

51. Grundzüge der Forstwirtschaft

52. Grundzüge des landwirtschaftlichen Schulwesens und der landwirtschaftlichen Schulverwaltung

Gehobener Verwaltungsdienst

Die Dienstbehörde hat einen der angeführten Gegenstände für die mündliche Prüfung zu bestimmen. Sie hat hiebei nach Möglichkeit auf die (künftige) Verwendung des Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

53. Personalmanagement

54. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und Siedlungsvorsorge)

55. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

56. Forst-, Jagd- und Fischereirecht

57. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung

58. Gewerberecht

59. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen

60. Kinder- und Jugendhilfe, Sozialhilfe

61. Mietenrecht und Wohnungswesen

62. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht sowie Gemeinderecht

63. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Volkszählungswesen

64. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften über die Führung des Strafregisters, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen)

65. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführungen und Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)

66. Sozialversicherungsrecht

67. Verkehrsrecht und Kraftfahrwesen

68. Bildungswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens

69. Veterinärwesen

70. Wasserrecht und Schifffahrtsrecht

Fachdienst

Die Fachgegenstände 91 bis 102 umfassen auch die fachgegenstandsbezogenen Unfallverhütungsvorschriften.

71. Personalmanagement

72. Bauwesen (Baurecht, Wohnbau, Wohnungs- und Siedlungsvorsorge)

73. Grundzüge der automationsunterstützten Datenverarbeitung

74. Forst-, Jagd- und Fischereirecht

75. Gesundheitswesen und Sanitätsverwaltung

76. Gewerberecht

77. Grundverkehrswesen und agrarische Operationen

78. Kinder-und Jugendhilfe, Sozialhilfe

79. Mietenrecht und Wohnungswesen

80. Nationalrats-, Landtags- und Gemeindewahlrecht sowie Gemeinderecht

81. Personenstandsrecht, Staatsbürgerschaftsrecht und Volkszählungswesen

82. Polizeiwesen I (Meldewesen, Paßwesen, Fremdenpolizei, Polizeiaufsicht, Vorschriften über die Führung des Strafregisters, Prostitutionsvorschriften, Waffen-, Schieß- und Sprengmittelwesen)

83. Polizeiwesen II (Vereins- und Versammlungswesen, Pressewesen, öffentliche Vorführungen und Sammlungen, Straßenpolizei, Kraftfahrrecht)

84. Sozialversicherungsrecht

85. Verkehrsrecht und Kraftfahrwesen

86. Unterrichtswesen mit Ausnahme des Hochschulwesens

87. Veterinärwesen

88. Wasserrecht und Schifffahrtsrecht

89. Staatliches Rechnungswesen und die wichtigsten Haushaltsvorschriften des Landes

90. Kanzleiordnung

91. Geologie

92. Hochbau

93. Straßen- und Brückenbau

94. Vermessungsdienst

95. Hydrographie

96. Wasserbau (landwirtschaftlicher Siedlungs- und Schutzwasserbau)

97. Maschinenbau und Elektrotechnik

98. Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung

99. Umweltschutz

100. Technischer Dienst bei den Gemeinden

101. Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten

102. Chemie

Mittlerer Dienst und Mittlerer Technischer Dienst

Die Fachgegenstände 104 bis 125 umfassen auch die fachgegenstandsbezogenen Unfallverhütungsvorschriften.

103. Kanzleiordnung

104. Technische Chemie

105. Naturschutz

106. Elektrotechnik

107. Technische Geologie

108. Gewerbetechnik

109. Kraftfahrwesen

110. Gas- und Feuerungstechnik

111. Medizin- und Krankenhaustechnik

112. Hochbau

113. Straßen- und Brückenbau

114. Technischer Dienst bei den Gemeinden

115. Technischer Dienst in Bauhöfen und Werkstätten

116. Hydrologie und Hydrographie

117. Vermessungswesen

118. Siedlungswasserwirtschaft (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung einschließlich Klärtechnik)

119. Schutzwasserwirtschaft, Gewässerzustand und Wasserkraftanlagen

120. Abfallwirtschaft

121. Technischer Umweltschutz, Grundlagen des Energiewesens

122. Gewässerschutz

123. Luftreinhaltung

124. Lärm

125. Raumordnung und Raumplanung