(1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und den erforderlichen weiteren Mitgliedern, wobei Fachgegenstände auch von mehreren Prüfern geprüft werden dürfen.
(2) Der Prüfungssenat für die Prüfung im
a) Rechtskundigen Dienst besteht aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Prüfungssenates haben den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung zu prüfen; für den besonderen Teil der mündlichen Prüfung sind drei Prüfer zu bestellen.
b) Höheren Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als fünf weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. b Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, die im § 7 lit. b Z 4 und 5 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen. Die in der Anlage unter Z 15, 16, 17, 29, 30, 32, 33 und 35 angeführten Gegenstände sind sowohl von einem rechtskundigen als auch von einem fachkundigen Mitglied des “Höheren Technischen Dienstes” zu prüfen, sofern sie nicht von der Dienstbehörde als nur in Grundzügen zu prüfender Fachgegenstand festgelegt wurden.
c) Höheren Landwirtschaftlichen Dienst, Wissenschaftlichen Dienst, Gehobenen Landwirtschaftlichen Dienst, Höheren Technischen Dienst bei den Agrarbehörden, Gehobenen Technischen Dienst bei den Agrarbehörden und Technischen Fachdienst bei den Agrarbehörden besteht aus dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und mindestens drei, höchstens aber fünf weiteren Mitgliedern. Die im § 7 lit. c und lit. f und in der Anlage unter Z 37, 43 und 48 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Bediensteten, die in der Anlage unter Z 38 bis 42 und 44 bis 47 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Technischen Dienstes bei den Agrarbehörden oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe und die in der Anlage unter Z 49 bis 52 angeführten Gegenstände von einem Bediensteten des Höheren Landwirtschaftlichen Dienstes zu prüfen.
d) Gehobenen Verwaltungsdienst und Gehobenen Technischen Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als vier weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. d Z 1 bis 3 und lit. e Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im § 7 lit. d Z 4 angeführte Gegenstand von einem Rechnungsbediensteten, der in § 7 lit. e Z 4 angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Z 14 bis 36 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Technischen Dienstes oder des Gehobenen Technischen Dienstes zu prüfen.
e) Fachdienst, Technischen Fachdienst und Mittleren Dienst darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als drei weitere Mitglieder umfassen. Die im § 7 lit. f und lit. g Z 1 bis 3 angeführten Gegenstände sind von einem rechtskundigen Mitglied, der im § 7 lit. g Z 4 angeführte Gegenstand und die in der Anlage unter Z 14 bis 36 und 71 bis 125 angeführten Gegenstände von einem fachkundigen Mitglied des Höheren Dienstes oder des Gehobenen Dienstes zu prüfen.
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