Der Vorsitzende der Prüfungskommission darf insbesondere nachstehende weitere Ausbildungen und Prüfungen gemäß § 35 Abs.1 zweiter Satz K-DRG 1994 auf die Grundausbildung oder Teile davon anrechnen, soweit sie mit entsprechenden Teilen der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist:
1. Staatsprüfung für den leitenden Forstdienst,
2. Richteramts-, Rechtsanwalts- und Notariatsprüfung,
3. Ziviltechnikerprüfung,
4. Physikatskurs und erfolgreich abgelegte Physikatsprüfung,
5. Ausbildung und Prüfung, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, berechtigt,
6. Universitätslehrgang Public Auditing gemäß § 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017, sowie Lehrgang zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017.
7. Ausbildung und Prüfung für Aufsichtsorgane gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gemäß der Verordnung der Bundesminister für Gesundheit über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, BGBl. II Nr. 277/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2019.
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